Die Sorgfalt des Geschäftsführers in der Coronakrise

19. März 2020 um 07:50 , Der AUDITOR
Bild: Prof. Dr. iur. Darius O. Schindler, Professor für Handels- und Wirtschaftsrecht
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SEEHEIM/KARLSRUHE. Welche Auswirkungen hat die Coronakrise auf bestehende Lieferantenverträge und Arbeitsverhältnisse? Welche Maßnahmen muss ich als Geschäftsführer ergreifen? Prof. Dr. Schindler erläutert Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers in der Coronakrise.

Geschäftsführer und Vorstände haben in Angelegenheiten der Gesellschaft bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG sowie § 93 Abs. 1 AktG). Dies ist der rechtliche Maßstab, an dem die Geschäftsführer gemessen werden. Verletzen sie ihre Sorgfaltspflichten und entsteht dem eigenen Unternehmen dadurch ein Schaden, so können Sie persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (§ 43 Abs. 2 GmbHG sowie § 93 Abs. 2 AktG). Gerichtsurteile, die den Geschäftsführer zum Schadenersatz verpflichten, gibt es viele. Es ist damit kein theoretisches Problem. 

Im Folgenden soll aus Anlass der Coronakrise die Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers dargestellt werden. Im Anschluss werden die Bereiche Lieferantenverträge, Arbeitsverträge und Liquiditätsplanung dargestellt.

A. Sorgfaltspflicht
Gerade in der Krise wird die Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers an seine Grenzen geführt. Eine Krise ist in zwei Ebenen denkbar: Zum einen eine interne Krise, die ein Unternehmen in die Insolvenz führen kann. Häufige Ursachen sind Fehlinvestitionen, fehlende Liquidität oder eine unzureichende Finanzierung. In diesem Bereich gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die dem Geschäftsführer einen strengen Pflichtenkanon auferlegt. Er hat im Unternehmen für eine Organisation zu sorgen, die ihn in die Lage versetzt, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft jederzeit zu überblicken und Risiken so rechtzeitig zu erkennen, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden können. Ist Insolvenz eingetreten (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens nach drei Wochen, Insolvenzantrag stellen (das Bundesjustizministerium plant eine Aussetzung dieser Frist bei einer finanziellen Krise wegen der Coronakrise). Wichtig und häufig übersehen ist, dass diese Frist ab dem Eintritt der Insolvenz berechnet wird und nicht ab der Kenntnis des Geschäftsführers! Dies ist entscheidend und für den Geschäftsführer persönlich existenzgefährdend, da er alle Zahlungen, die die GmbH nach Eintritt der (bilanziellen) Überschuldung (sie ist ja nicht zahlungsunfähig) geleistet hat, aus seinem Privatvermögen in die Insolvenzmasse erstatten muss (§ 64 GmbHG). Im Falle einer (auch drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Geschäftsführer daher sofort Maßnahmen ergreifen. 

Im Falle der Coronakrise aber handelt es sich aber um eine externe Krise, auf die die Geschäftsführung wie auch die Allgemeinheit keinerlei Einfluss hatte. Sie ist in ihrer Intensität überraschend und in ihren Folgen noch nicht absehbar. Gleichwohl gelten auch hier die allgemeinen gesetzlichen Regeln. Die Sorgfaltspflicht, der die Geschäftsleitung unterliegt, ist von der Art und der Größe des Unternehmens abhängig. Persönliche Eigenschaften hingegen, also Alter oder geschäftliche Erfahrung, sind für den Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. Besondere positive Qualifikationen hingegen präzisieren den an die Geschäftsleitung gestellten Sorgfaltsmaßstab. Droht jedoch eine Zahlungsunfähigkeit oder besteht die Gefahr einer Überschuldung, sind die oben dargestellten Regelungen zu beachten. 

Zentrale Aufgabe des Geschäftsführers ist es, Risiken und Gefahren für das Unternehmen zu erkennen und einzuschätzen. Im Rahmen einer sogenannten Umweltanalyse muss er das externe Umfeld daraufhin untersuchen, ob sich Anzeichen für eine Bedrohung des gegenwärtigen Geschäftes oder für neue Chancen und Möglichkeiten erkennen lassen. Die Gefahren durch die Coronakrise liegen auf der Hand. Es droht der Wegfall von Aufträgen und Märkten, Probleme bei Lieferungen, arbeitsrechtliche Fragen bei der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit sowie Fragen der Liquidität und Zahlungsfähigkeit. Dies führt nun dazu, dass die Geschäftsleitung unverzüglich auf mehreren Ebenen Prüfungen und Entscheidungen treffen muss. 

B. Lieferantenverträge
Welche Auswirkung hat die Krise auf bestehende Lieferantenverträge? Können vereinbarte Lieferungen noch ausgeführt werden? Bestehen Probleme mit zugesagten Lieferfristen? Drohen Konventionalstrafen? Gibt es Veränderungen bezüglich der Preisgestaltung, z.B. durch höhere Einkaufspreise? 

Rechtlich findet diese Problematik in der sogenannten „Höhere Gewalt“-Klausel ihren Niederschlag. Die Geschäftsleitung muss folgende Fragen klären:

1. Unterliegt der Liefervertrag dem deutschen, ausländischem oder dem UN-Kaufrecht? In jeder Rechtsordnung sind die Folgen einer „Höhere Gewalt“-Klausel im Detail anders geregelt.

2. Hat der Vertrag selbst einen Mechanismus für die „Höhere Gewalt“? Gibt es eine Vertragsanpassung oder besteht die Möglichkeit bzw. Gefahr der Kündigung?

3. Auf jeden Fall ist der Vertragspartner unverzüglich darüber zu informieren, dass höhere Gewalt geltend gemacht wird. Es ist ein Gespräch mit ihm zu suchen, um gemeinsam eine Vertragsanpassung zu erreichen. In manchen Verträgen ist für den Fall, dass keine Einigung herbeigeführt werden kann, eine Schlichtung oder eine Mediation vorgesehen. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Verfahren einen bestimmten zeitlichen Vorlauf benötigen.


C. Arbeitsverträge
Es ist zu prüfen, welche Auswirkung die Krise auf bestehende Arbeitsverhältnisse hat. Ein Kündigungsrecht ist wegen der Krise grundsätzlich nicht gegeben, im Arbeitsrecht gibt es keine höhere Gewalt – das sind Betriebsrisiken des Arbeitgebers! Gegebenenfalls aber kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, sollte der Betrieb eingestellt oder beschränkt werden:

1. Überstundenabbau durch Arbeitnehmer

2. Kurzarbeit

3. Zwangsurlaub bei dringenden betrieblichen Gründen, z.B. bei zeitweiliger Betriebseinstellung (beschränkt auf unwesentlichen Teil des Jahresurlaubs)

4. Betriebsferien

5. Kündigung von Arbeitsverträgen, insbesondere während der Probezeit

6. Kündigung von Leiharbeitsverträgen

Wird der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen von der Behörde untersagt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für sechs Wochen eine Entschädigung (Verdienstausfall) auszahlen. Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Verdienstausfall von der zuständigen Behörde jedoch erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit zu stellen! Wichtig ist, dass der Arbeitgeber auf Antrag sogar einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages erhalten kann. Dies ist mit Blick auf die Liquidität dringend zu empfehlen.


D. Liquiditätsplanung
Welche Folge tritt ein, wenn aufgrund der Krise Zahlungen von Kunden ausbleiben? Wie lange reicht die Liquidität? In kritischen Fällen ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um über Lösungsmöglichkeiten zu entscheiden:

1. Gesellschafterdarlehen

2. Stundung von Lieferantenrechnungen

3. Erhöhung eines Betriebsmittelkredites der Hausbank

4. Staatliche Liquiditätshilfen im Rahmen der Coronakrise

Muss der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen eingestellt werden, so ist im Infektionsschutzgesetz (nur) bei Selbständigen eine Entschädigung für Betriebsausgaben vorgesehen. 

Bezüglich der Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuervorauszahlungen) ist beim Finanzamt eine Herabsetzung oder Stundung zu beantragen. Auch bestehende Steuerforderungen können zinsfrei gestundet werden, um die Liquidität nicht zu gefährden. 

Droht eine Liquiditätskrise oder gar Zahlungsunfähigkeit, so ist sofortiger Rat beizuziehen, um die insolvenzrechtliche persönlich Haftung der Geschäftsführung zu vermeiden.


E. Rechtliche Beurteilung bestehender Lieferverträge
Bei einer zweifelhaften oder unklaren Rechtslage, wie z.B. bezüglich der „Höheren Gewalt“-Klausel in Lieferverträgen oder der Entschädigung von Arbeitnehmern, muss der Geschäftsführer, wenn seine eigene Sachkunde nicht ausreicht, fachkundigen Rat einholen. Auch hier stellt der BGH einen konkreten Handlungsrahmen auf: Der Geschäftsführer muss qualifizierte und erfahrene Berater aufsuchen und deren Ergebnis daraufhin überprüfen, ob es plausibel ist.


F. Ergebnis
Die Coronakrise ist nicht nur aus gesundheitlichen Gesichtspunkten äußerst kritisch. Wie schon in der Finanzkrise 2008 bedroht auch diese Krise die wirtschaftliche Existenz, gerade mittelständischer Unternehmen. Die Geschäftsleitung muss „auf Sicht fahren“. Die Auswirkungen auf das eigene Unternehmen müssen täglich beobachtet werden, um rechtzeitig Entscheidungen zu treffen. Alles andere wäre für das Unternehmen existenzgefährdend und würde erhebliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführer nach sich ziehen.

 

Über den Autor: Prof. Dr. iur. Darius O. Schindler ist Professor für Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Justiziar an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Karlsruhe. Er war von 2003 bis 2019 als selbständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht tätig. Heute leitet er das Centrum für internationalen Handel und Exportrecht (C|iT|EX). 

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