Rechte des Verkäufers bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers

21. Juni 2017 um 08:45 , Der AUDITOR
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FRANKFURT. Was tun, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt? Unser Rechtsexperte klärt auf und gibt Tipps.

1.) Die Annahmepflicht des Käufers
In § 433 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die Pflichten des Käufers gegenüber dem Verkäufer geregelt. Danach hat der Käufer die gekaufte Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. 

Eine ordnungsgemäße Ware hat der Käufer bei fristgerechter Anlieferung anzunehmen. Das bedeutet, dass der Käufer die Annahme der Ware nur verweigern kann, wenn der Verkäufer zur Unzeit (d.h. außerhalb der Geschäftszeiten oder nicht zum vereinbarten Termin) liefert. 

Liefertermine können gerade bei größeren Unternehmen eine sehr gewichtige Rolle spielen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ware in computergesteuerten Lagern angeliefert werden muss. Hier können große Schwierigkeiten entstehen, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin kommt. Der Käufer ist aber auch hier zur Schadensminimierung verpflichtet. Daher kann er nicht einfach die Annahme wegen der nicht rechtzeitigen Anlieferung verweigern, sondern er muss dem Verkäufer eine zeitnahe neue Anlieferung ermöglichen. 

Ist ein Kontrakt vereinbart worden, hat der Käufer die Abrufe zu den festgelegten Terminen vorzunehmen. Mangelnde Abnahmen seiner Kunden berechtigen ihn nicht dazu, diese Termine nicht einzuhalten. 

Sind keine genauen Termine festgelegt worden, sondern nur ein Zeitraum, in dem die Lieferungen erfolgen sollen, so hat der Käufer in regelmäßigen Abständen so die Abrufe zu tätigen, dass zum Ende des Lieferzeitraums die Ware abgeflossen ist. 

2.) Die Zahlungspflicht des Käufers
Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ist eine sogenannte Hauptpflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Diese muss fristgerecht erfolgen. Oft werden Zahlungsziele zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. Das geht oft nach dem Motto: der Lieferantenkredit ist der billigste Kredit. Diese Situation wird teilweise schamlos von Käufern ausgenutzt. 

Hier spielen Marktmachtfragen eine wichtige Rolle. Herrscht „Käufermarkt“, d.h. ist viel Ware auf dem Markt, dann ist die Zahlungsmoral schlecht. Wenn umgekehrt „Verkäufermarkt“ herrscht, wird besser gezahlt, da weniger Ware auf dem Markt ist und die Verkäufer sich ihre Kunden besser aussuchen können. Er bedient seine guten, sprich korrekt zahlende Kunden zuerst. 

Wenn kein Zahlungsziel vereinbart wurde, hat die Zahlung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen. Hier wird oft die Frage gestellt, wie viele Tage man unter diesen Voraussetzungen Zeit für die Zahlung hat. In der Rechtsprechung der Obergerichte hat sich die Faustregel herausgebildet, dass innerhalb von 3 Geschäftstagen zu zahlen ist.

Die Zahlung hat auch in einem zu erfolgen. Teilzahlungen sind nicht erlaubt, wenn sie nicht beim Geschäftsabschluss vereinbart worden sind. Hat der Käufer Liquiditätsprobleme, muss der Verkäufer abwägen, ob er mit Teilzahlungen vorliebnimmt oder gegen den Käufer mit Gerichtshilfe vorgeht. Letzteres ist anzuraten, wenn der Verkäufer beim vorgerichtlichen Mahnverfahren den Eindruck gewinnt, dass der Käufer zahlungsunwillig ist. Schon ein Rechtsanwaltsschreiben bringt oft Erfolg, da der Käufer nun weiß, dass sich der Verkäufer nicht alles bieten lässt. 

3.) Lieferstopp bei Kontrakten wegen mangelnder Zahlung
Haben Verkäufer und Käufer einen sogenannten Kontrakt abgeschlossen, der eine Reihe von Teillieferungen vorsieht, hat der Käufer jede Teillieferung fristgerecht gesondert zu bezahlen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, so kann der Verkäufer die weitere Lieferung so lange zurückhalten, bis die offenen Rechnungen bezahlt sind. Hier steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. 

Kommt das verzögerte Zahlungsverhalten beim Käufer mehrmals vor, so kann der Verkäufer für weitere Lieferungen Vorkasse verlangen oder die weitere Belieferung ganz einstellen. Denn es ist dem Verkäufer nicht zuzumuten, ständig „seinem Geld hinterher zu laufen“. 

Der Käufer macht sich aber auch schadensersatzpflichtig, wenn der Verkäufer die nicht mehr gelieferte Ware nicht zu dem vereinbarten Preis anderweitig verkaufen kann. In diesem Fall muss der Käufer dem Verkäufer die Preisdifferenz ersetzen.

 

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