Schaden beim Kunden – wer haftet?
5. April 2017 um 11:44 ,
Der AUDITOR
Muss sich der Bäcker, der „steinfreie“ Ware verarbeitet hat, möglicherweise Schadensersatzansprüchen seines Kunden gegenüber ausgesetzt sehen, kann er sich an den Hersteller halten, kann sich der Kunde direkt an den Hersteller der Ware wenden oder bleibt gar der Kunde auf seinem Schaden sitzen?
Der Jurist unterscheidet zwischen den in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen, auf die ein möglicher Schadensersatzanspruch gestützt werden könnte. Dies kann zum einen der Kaufvertrag des Kunden mit dem Händler der Ware sein, eine „unerlaubter Handlung“ nach § 823 BGB betreffen und aus einer Verletzung gegen das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) stammen.
1. Ansprüche des Kunden gegen den Händler/Käufer der Ware (z.B. Bäcker):
Kaufvertragliche Ansprüche des Kunden gegen den Käufer scheiden idR aus. Voraussetzung dafür wäre, dass dem Händler eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die dieser zu vertreten hat. Dies wäre der Fall, wenn z. B. der Bäcker Hinweise auf eine mögliche Verunreinigung der Ware erhalten hätte oder die Verunreinigung für diesen erkennbar gewesen wäre. Dann nämlich hat der Bäcker die Möglichkeit, die Ware gegenüber dem Lieferanten zu rügen und Ersatzlieferung zu verlangen. Dagegen scheidet bei sog. verdeckten Mängeln ein Vertreten müssen seitens des Käufers der Ware aus, als ihm die verunreinigte Ware nicht angelastet werden kann.
Aus demselben Grund scheidet eine Schadensersatzpflicht des Händlers (Bäckers) wegen unerlaubter Handlung aus, wenn diesem kein Verschulden vorgeworfen werden kann.
Ein Anspruch aus Produkthaftung setzt zunächst voraus, dass der Händler der Ware Hersteller ist. Es muss also entweder das Produkt vollständig/teilweise hergestellt haben oder zumindest nach dem äußeren Anschein als dessen Hersteller gelten. Weiterhin muss die Ware fehlerhaft sein. Ob verdorbene/unreine Lebensmittelrohstoffe darunterfallen, ist für jeden Fall gesondert festzustellen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), bei dem es um die „Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit Kirschfüllung“ ging, hatte dieser einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Bei der Beurteilung, ob ein „fehlerhaftes Produkt“ vorliegt, werde auf die Sicherheitserwartung des Kunden gebaut. Dieser kann – so der BGH - nie ganz ausschließen, dass Teile in die Füllung gelangen. Dem Bäcker war es auch nicht zuzumuten, jede Ware auf seine Reinheit zu untersuchen. Grundsätzlich genüge daher eine stichprobenartige Untersuchung. Bäcker oder andere Unternehmer sollten jedoch vorsichtig sein mit dem Anpreisen der Ware als z. B. „steinfrei“, wie es der Hersteller getan hat. Dann ist anzunehmen, dass der Kunde seine Erwartung auf diese Eigenschaft stützen kann und folglich den Bäcker mit etwaigen Ansprüchen belangen darf. Sollten tatsächlich Schadensersatzansprüche bestehen, sind diese durch das ProdHaftG jedoch auf eine Höchstsumme von 85 Mio. € begrenzt und verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis.
Soweit der Schaden durch den fehlerhaften Rohstoff des Produzenten verursacht worden ist, kann der Händler/Bäcker dann im Falle der Inanspruchnahme durch den Kunden im sogenannten „Innenverhältnis“, also zwischen Lieferant und Händler, beim Produzenten Regress nehmen.
2. Ansprüche des Kunden gegen den Lieferant/Produzent:
Möglicherweise kann sich der geschädigte Kunde auch direkt an den Hersteller der mangelhaften Ware wenden. Voraussetzung dieser Produzentenhaftung ist ein Verschulden des Herstellers im Bereich der Organisation, Produktion, Instruktion oder Fabrikation. Dem Hersteller/Lieferant muss es also möglich gewesen sein, die Produktion der unsauberen Ware zu erkennen und zu vermeiden. Sofern der Kunde nachweisen kann, dass sein Schaden durch diese fehlerhafte Ware verursacht worden ist, obliegt es dem Lieferanten zu beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Um diesem gerecht zu werden, empfiehlt sich ein sorgfältiges Qualitätsmanagement. Findet sich dort eine saubere Dokumentation, kann dies möglicherweise vor Haftung schützen. Andernfalls hat er dem Kunden den Schaden zu ersetzen. Der Anspruch verjährt ebenfalls nach 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
3. Resümee für die Praxis:
Die Haftung des Herstellers darf nach § 14 ProdHaftG nicht ausgeschlossen werden. Die Unternehmer können jedoch für die Haftung untereinander Vereinbarungen treffen. Möglich wäre eine Regelung, dass im Falle einer Inanspruchnahme des Händlers durch den Kunden der Produzent Letzterem die Aufwendungen wegen Produkthaftung zu erstatten hat. Sorgfältig aufgestellte Vereinbarungen können zu einer Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Kosten führen. Möglich sind auch Qualitätssicherungsvereinbarungen, die die Verlagerung der Qualitätskontrolle untereinander regeln und zu einer Art Haftungsbefreiung führen. Es dürfen jedoch nur solche Pflichten auf die Zulieferer abgewälzt werden, die dieser auch tatsächlich beherrschen kann. Zur Abfassung derartiger Regelungen sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Produkthaftpflichtversicherung, um damit potentielle Risiken einzudämmen.