Regeln des Shutdowns bis 10. Januar

14. Dezember 2020 um 11:47 , Der AUDITOR
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BERLIN. Bundes- und Landeregierungen haben den Shutdown vom 16. Dezember bis 10. Januar beschlossen. LEH und Dienstleistungsbetriebe müssen schließen. Dabei gelten verschärfte Regeln bis 10. Januar. Kleinere Ausnahmen davon gibt es soweit nur über Weihnachten.

Nur Weihnachten kleine Ausnahmen
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Für die Weihnachtstage gilt: In Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen können Länder vom 24. Dezember bis 26. Dezember 2020 als Ausnahme Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahre bedeutet. Am Silvestertag und Neujahrstag gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot, darüber ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk dringend abgeraten, wegen hoher Verletzungsgefahr und bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

LEH muss ab 16. Dezember schließen
Der Einzelhandel wird ab 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen. Ausgenommen bilden Lebensmittelhandel und Handel mit dringend notwendigen Waren des täglichen Bedarfs. Dienstleistungsbetriebe wie Friseursalons werden geschlossen, weil hier körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie bleiben möglich. Wirtschaftsbereiche, die besonders von Einschränkungen betroffen sind, werden weiterhin finanziell unterstützt.

Schulen werden geschlossen Präsentpflicht ausgesetzt
Schulen sollen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Kinder sollen wenn möglich zu Hause betreut werden. Es wird Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Analog wird in Kindertagesstätten verfahren. Für Eltern werden Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung bezahlten Urlaub zu nehmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können. Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe bleiben weiter möglich. Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum ist ab 16. Dezember bis 10. Januar verboten. Verstöße werden mit Bußgeld belegt. Bund und Länder appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen ins In- und Ausland abzusehen.

Sonderreglungen für Gottesdienste, Alten- und Pflegeheime
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In Alten- und Pflegeheimen sowie für mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Für das Personal sind regelmäßige verpflichtende Tests durchzuführen.



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