Wenn Lieferanten Steinfreiheit garantieren
8. März 2017 um 12:20 ,
Der AUDITOR
Schon ein wenig mehr an Sorgfalt könnte sich schnell auszahlen; die dafür investierte Zeit wird durchweg geringer sein, als nachteiligen Folgen von unerfreulichen Auseinandersetzungen, Störungen der Kundenbeziehungen oder gar juristischen Streitigkeiten. Worum geht es im Wesentlichen?
Die meisten Rechtsordnungen überlassen den Vertragschließenden selbst, in welchem Umfang sie den Vertragsgegenstand näher beschreiben wollen. Das ist Ausfluss der Vertragsfreiheit. Die Parteien können also einerseits die kontrahierte Lieferung genau spezifizieren, zum Beispiel durch Muster, Beschreibungen oder in der Technik durch umfangreiche Pflichtenhefte. Andererseits können sich die Beteiligten auch ganz einfach auf wenige Angaben beschränken. Wenn nichts Näheres bestimmt ist, gilt nach deutschen Recht – dessen Anwendbarkeit auf den Vertrag einmal unterstellt – § 243 BGB. Danach hat, wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Es liegt auf der Hand, dass der professionelle Rohstoffhandel mit solch einer rudimentären Leistungsbeschreibung nicht recht funktionieren könnte.
Deshalb erfolgen durchweg vertragliche Vorgaben, mit denen der Käufer eines Produkts den zu liefernden Rohstoff qualifiziert. In Frage kommen Präzisierungen hinsichtlich des Erzeugerlandes, der Ernte, der Größe, der Feuchte, der Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck oder der Freiheit von Verunreinigungen. Als eine von ihnen ist in der Rohstoffbrache typisch die „Steinfreiheit“. Gemeint ist damit, dass zum Beispiel Kürbiskerne oder Sonnenblumenkerne frei von kleinen Steinen, Glassplittern oder ähnlichen Fremdkörpern sein sollen, die beim Erntevorgang oder bei der späteren Behandlung in das Produkt gelangen können. In diesem Zusammenhang tauchen in der Praxis verschiedene rechtliche Probleme auf, die die Unternehmen sorgfältig auseinanderhalten sollten, um ihnen mit den richtigen Maßnahmen zu begegnen.
Die erste Frage stellt sich, wenn der Importeur oder sein Abnehmer, etwa der Bäckereibetrieb, feststellt, dass die Lieferung Steine enthält. Lassen sich daraus Rechte ableiten? Nach § 437 BGB hat ein Käufer verschiedene Rechte, wenn die Sache mangelhaft ist. Wann aber ist das der Fall? Die Antwort gibt § 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Blick auf die vertragliche Vereinbarung „Steinfreiheit“ zeigt, dass der Begriff durchaus auslegungsfähig sein könnte. Wann ist etwas ein Stein? Soll die Größe und Beschaffenheit eine Rolle spielen? Ist damit eine absolute oder nur eine relative Freiheit von Steinen gemeint? Eine verbindliche Definition gibt es nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Gericht unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses in der Rohstoffbranche von der Vereinbarung einer absoluten Freiheit von Steinen ausgehen würde. Ein einziger Stein reicht somit, um die Vereinbarung als nicht eingehalten anzusehen. Eine andere Form der Vereinbarung besteht in der Spezifikation über das Gewicht. Eine zugesagte Reinheit von 99,9 % ist so deutlich, dass keine Zweifel aufkommen können. Besteht wegen der Verunreinigung ein Anspruch, verjährt dieser grundsätzlich erst in zwei Jahren, § 438 BGB.
Diese Frist wäre für den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten zu lang, weil sie für ihr Geschäft kurzfristiger Klarheit brauchen. Deshalb bestimmt § 377 Abs. 1 HGB: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“
An dieser Stelle taucht in der Praxis die zweite Rechtsfrage auf. Was geschieht, wenn Untersuchung und Anzeige verspätet erfolgen oder gar ganz unterbleiben? „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Diese Pflicht des Käufers nehmen viele Unternehmen nicht ernst, weil sie lästige Kontrollen und kostspielige Investitionen in Prüfgeräte scheuen. Hinzu kommt der nötige Schriftverkehr mit dem Kunden. Die Betriebe vernachlässigen, dass § 377 Abs. 2 HGB eine für sie sehr unangenehme Folge vorsieht, die das Gesetz in Form einer Fiktion kleidet. Unterlässt nämlich der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Danach kommt es also nicht mehr darauf an, ob die Ware tatsächlich steinfrei war oder nicht. Wenn der Käufer nur die Anzeige unterlässt, wird er schon so gestellt, als sei die Ware steinfrei gewesen.
In dieser Situation versuchen Käufer immer wieder, sich auf den zweiten Teil von § 377 HGB Abs.2 zu berufen, die das dritte Problem enthält. Wenn die Verunreinigung durch Steine bei der Untersuchung nicht erkennbar war, gilt die lästige Fiktion der Genehmigung ja nicht. Ist die entgegen der Vereinbarung nicht gegebene Steinfreiheit ein verdeckter Mangel, der nicht erkennbar war?
Die herkömmliche Untersuchung durch Probenahme konnte durchaus erbringen, das die Ware einwandfrei erschien. Insoweit war die Verunreinigung durch Steine, wenn sie ein offensichtliches Maß nicht überschritt, ein verdeckter Mangel. Mittlerweile aber gibt es technische Möglichkeiten wie zum Beispiel Röntgengeräte, mit denen sich der Härtegrad von Schüttgütern prüfen lässt. Macht diese technische Möglichkeit aus dem verdeckten Mangel einen offenen? Die Antwort ist nein. Maßgeblich sind nämlich Verkehrsanschauung der Branche und Handelsbrauch. Trotz der sprunghaften technischen Fortschritte bei Mangelerkennung und Nachreinigung dürfte die Branche insgesamt noch nicht soweit sein, dass die Ausrüstung der Betriebe mit solch anspruchsvollen und damit kostspieligen Geräten und Anlagen Standard ist. Das Vorhalten solcher Möglichkeiten brächte eine Überspannung der Anforderungen an den durchschnittlichen Betrieb mit sich. Deshalb genügt die Vornahme aussagefähiger Stichproben, die sinnvoll auf die gesamte Liefermenge verteilt sein müssen. Was dabei nicht zu entdecken war, bleibt ein verdeckter Mangel.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich – immer noch Anwendung des deutschen Rechts auf den Vertrag unterstellt – nach § 437 BGB, wenn nicht der Vertrag etwas anderes bestimmt.
Der Käufer, sei es der Bäckereibetrieb oder der Importeur, kann von seinem Vertragspartner Nacherfüllung verlangen. Diese besteht nach Wahl des Käufers in der Beseitigung des Mangels oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache. Die erste Alternative dürfte in der Rohstoffbranche aus praktischen Gründen nicht in Frage kommen.
Der Käufer kann aber auch vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Er kann schließlich neben oder anstatt dieser Rechte Schadensersatz verlangen. Das bedeutet etwa, dass sich der von einem Kunden wegen eines ausgebissenen Zahnes in Anspruch genommene Bäcker bei seinem Lieferanten schadlos halten kann, wenn der Bäcker davon ausgehen konnte, dass er sich auf die Einhaltung der Zusage „steinfrei“ durch seinen Lieferanten verlassen konnte.
Dies alles macht deutlich, dass die Vertragsverhältnisse sowohl des Importeurs zu seinem Lieferanten wie die zum verarbeitenden Betrieb sorgfältig vertraglich geregelt werden sollten, um unnötige Auseinandersetzungen und Kosten zu vermeiden. Der Aufwand mag ärgerlich sein. Gemessen an den vermiedenen Folgen wird er sich aber durchweg lohnen.