Der Deckungskauf nach den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.

10. April 2017 um 11:49 , Der AUDITOR
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FRANKFURT. Der Lieferant hat versagt. Der Schaden ist groß. Nun gilt es zu ermitteln wie groß der Schaden ist. Hier kommt der Deckungskauf zum Einsatz. Doch für betroffene Unternehmen gilt es Einiges zu beachten.

Was ist ein Deckungskauf?
Der Deckungskauf dient nach § 17 Absatz 5 der oben genannten Geschäftsbedingungen der Ermittlung der Höhe eines eingetretenen Schadens. In der Bestimmung selbst wird von „Deckungsgeschäft“ gesprochen, im Geschäftsverkehr hat sich aber der Begriff „Deckungskauf“ für diese Art der Schadensermittlung durchgesetzt.

Die Rechtsprechung selbst versteht unter Deckungsgeschäft die Schadensermittlung für den beim Verkäufer entstandenen Schaden, wenn der Käufer Ware nicht abgenommen hat. Von Deckungskauf spricht sie, wenn der beim Käufer entstandene Schaden wegen Nicht-Lieferung der Ware ermittelt werden soll.

Der Gläubiger (Käufer) einer Hauptleistung, wie zum Beispiel die Lieferung einer gekauften Ware, kann zur Ermittlung des Schadens, der durch die Nicht-Lieferung der Ware eintritt, ein Deckungsgeschäft betreiben. Damit diese zu Lasten des Schuldners der Leistung (des Lieferanten) geht, muss er folgende Bedingungen einhalten:

a) Das Deckungsgeschäft ist durch einen neutralen und fachkundigen Makler zu betreiben.
b) Der Makler hat zunächst die nach seinem sorgfältigen Ermessen als Geschäftsgegner in Betracht kommenden Firmen zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Das günstigste Gebot hat er dem Schuldner (Lieferant) mitzuteilen und diesen ebenfalls zur Abgabe eines Gebotes aufzufordern. Danach hat der Makler dem Gläubiger (Käufer) das insgesamt günstigste Gebot mitzuteilen und auch diesen zur Abgabe eines Gebots aufzufordern. Die aufgeforderten Firmen und deren Gebote hat der Makler in eine Niederschrift aufzunehmen. Mit dem Bieter, der das günstigste Gebot hat, ist das Deckungsgeschäft abzuschließen.
c) Das Deckungsgeschäft ist unverzüglich einzuleiten und durchzuführen.

Wo kommt der Deckungskauf zum Einsatz?
Bevor der Gläubiger zum Deckungskauf schreiten kann, hat er einige Regeln einzuhalten. Er hat dem Schuldner zur Lieferung der Ware eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss. Die Fristsetzung hat schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopie (Fax) zu erfolgen.

Nach Ablauf der Frist, ohne dass eine Lieferung erfolgt ist, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Zur Ermittlung der Höhe des Schadens ist dann, wie oben dargestellt, der Deckungskauf durchzuführen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. für das betreffende Geschäft rechtswirksam vereinbart worden sind. Hieran stellen die Gerichte strenge Anforderungen. Ein Hinweis auf die Bedingungen auf der Rechnung reichen zu Vereinbarung auf keinen Fall aus.

Schon auf dem Angebot, das zum Abschluss des Geschäftes führen soll, muss auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen und erklärt werden, wo der potentielle Geschäftspartner die Bedingungen finden kann. Die Vereinbarung der Bedingungen kommt jedoch erst zustande, wenn der Geschäftspartner das Angebot schriftlich gegengezeichnet hat. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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